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Einkaufsbedingungen
 
Frieko, Feinkost-Großhandel GmbH, Triebes
(Stand Januar 2014)
 
 
 
A Allgemeines
 
1.       Anwendbar im Geschäftsverkehr gegenüber:
§   einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen),
 
§   juristische Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 
2.         Für unsere Bestellungen gelten unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten oder Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.
 
3.         Ausschließlich zeichnungsberechtigt ist, neben der Geschäftsführung, der in der Bestellung bezeichnete Verantwortliche für den Einkauf.
 
 
 
B Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
 
1.       Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform im Sinne der Einkaufsbedingungen wird auch durch Telefax oder durch E-Mail erfüllt, wobei der Name des Erklärenden hinzugefügt werden muss.
 
2.      Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
 
3. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
 
4.      Bei Lieferrahmenverträgen oder Abrufvereinbarungen werden unsere Lieferabrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Werktagen widerspricht.
 
 
 
C Liefertermin und Erfüllungsort
 
1.         Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
 
2.      Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.
 
3.      Gerät der Lieferant in Verzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Bestellwertes pro Werktag, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten haben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 
4.      Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in unserer Bestellung angegebene Versandanschrift soweit nicht ein anderer Ort als Erfüllungsort ausdrücklich benannt ist. Ist eine Versandanschrift oder ein Erfüllungsort nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses gilt unsere Firmenanschrift als Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Übergabepunkt die Laderampe unseres Geschäftssitzes.
 
 
 
D Versand und Rechnungsstellung
 
1.         Die Lieferscheine mit genauer Warenbezeichnung, Abmessung, Gewicht brutto/netto, Artikel-Nr. und Menge sind bei Anlieferung der Ware abzugeben. Unsere Bestellnummer muss auf dem Frachtbrief, Paketabschnitten, Aufklebern usw., an gut sichtbarer Stelle vermerkt sein, damit bei Eingang der Sendung keine Rückfragen notwendig sind. Lieferungen, die unter einem anderen Absender reisen, müssen in der gleichen Weise behandelt werden. Auch der fremde Absender, unter dessen Namen die Sendung reist, muss in den Vordrucken und den Rechnungen des Lieferers ersichtlich sein. Im Frachtbrief oder Paketabschnitt usw. ist die Firma des Lieferers als Auftraggeber anzugeben. Wir behalten uns vor, die Annahme von Sendungen mit unvollständigen Lieferpapieren zu verweigern und auf Kosten des Lieferanten zurück zu schicken. Die Versandanzeigen müssen vor Eingang der Waren bei uns eintreffen.
 
2.      Die Lieferung an die Versandadresse / den Erfüllungsort hat „frei Haus“ inklusive Verpackung auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
 
3.      Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Falls aufgrund besonderer Vereinbarungen die Verpackung in Rechnung gestellt wird, so ist diese bei frachtfreier Rücksendung mit dem vollen Rechnungswert zuzuschreiben.
 
4.      Die uns durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
 
5.      Die Rechnung ist, soweit kein anderer Rechnungsempfänger vereinbart wurde, an unsere Postanschrift zu richten und darf der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie muss sämtliche Daten aus der Bestellung enthalten. Solange diese vorher benannten Formerfordernisse nicht erfüllt sind, gelten die Rechnungen als nicht erteilt.
 
 
 
E Zahlung, Aufrechnung und Abtretung
 
1.       Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Rechnungsbegleichung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang der Rechnung.
 
2.      Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.
 
3.      Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; dies gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferanten.
 
 
 
F Gewährleistung
 
1.      Die Abnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Mängelfreiheit und der Vollständigkeit. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht durch die Vornahme von Stichproben. Etwaige Mängel, die wir anlässlich der Untersuchung der Ware feststellen, werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln genügen wir unserer Rügepflicht, wenn diese unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten gerügt werden. Bei Einhaltung dieser Fristen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
 
2.      Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln der Ware stehen uns ungekürzt zu.
 
3.      Entstehen uns in Folge der mangelhaften Lieferung der bestellten Ware Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- oder Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Versandanschrift vom benannten Erfüllungsort abweicht, weil die bestellte Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmungsgemäß am Erfüllungsort verwendet wird.
 
4.      Sofern der Lieferant keine Arglist zu vertreten hat, verjähren Mängelansprüche in 36 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes oder dessen Bereitstellung in abnahmefähigen Zustand (Gefahrübergang).
 
5.      Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.
 
6.      Bei verschuldeten Sach- und Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant im Innenverhältnis auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
 
 
 
H höhere Gewalt
 
1.      Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der bestellten Waren und Leistungen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
 
2.      Die Regelung in Ziffer 1. gilt auch im Fall von Arbeitskämpfen.
 
 
I Rücktritts- und Kündigungsrechte
 
1.      Unabhängig von den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind wir berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
 
§ der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
 
§ beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
 
§ der Lieferant seine Zahlungen einstellt.
 
2.      Das Gleiche gilt, wenn gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden; es sei denn, es handelt sich hierbei um völlig unwesentliche Beträge.
 
3.      Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn gegen den Lieferanten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird.
 
4.      Hat der Lieferant bereits eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
 
5.      Sofern wir auf Grund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte den Vertrag beenden, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, sofern er die Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte zu vertreten hat.
 
6.      Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in „I“ enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
 
 
 
J Verbindlichkeit des Vertrages
 
1.      Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
 
2.      Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so bemühen sich die Vertragspartner unverzüglich, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
 
 

 

 
K Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
1.      Ist der Auftragnehmer Kaufmann, so ist auch für Scheck- und Wechselverfahren das Landgericht Gera und bei Streitwerten unterhalb von 5.000,00 € das Amtsgericht Greiz ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Unabhängig hiervon sind wir jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
 
2.      Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
 
3.      Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
 
 
 
L Hinweise zum Datenschutz
 
Die für die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer erforderlichen Daten werden bei uns gespeichert. Dieser Hinweis erfolgt in Erfüllung der Vorschriften des § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
 
 
 

 

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