Lieferbedingungen
FRIEKO Feinkost-Großhandel GmbH, Triebes
(Stand Januar 2014)
A Allgemeines
1. Anwendbar im Geschäftsverkehr gegenüber
§ einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen),
§ juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
2. Für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Ausschließlich zeichnungsberechtigt ist, neben der Geschäftsführung, der in dem Vertrag mit dem Kunden bezeichnete Verantwortliche für den Verkauf.
B Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
2. Unsere Angebote sind insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
C Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der angebotene Nettokaufpreis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch die Neueinführung oder Änderung von Steuern, Zöllen, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs geltend die gesetzlichen Regeln.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind und nur, wenn der Gegenanspruch des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
D Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Sind von uns verbindliche Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, können wir darüber hinaus die Anpassung des Vertrages verlangen. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunde mitzuteilen. Verlängert sich aufgrund solcher Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Kunden hiervon benachrichtigt haben. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
3. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche 0,25 %, aber höchstens 2,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht genutzt werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistungen, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unsere Firma verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
7. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von uns, innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
E Gefahrübergang
1. Die Ware reist stets unversichert und auf Gefahr des Käufers.
2. Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
3. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
F Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2. Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von uns die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von uns hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden gegenüber bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. Erhalten wir aufgrund der dem Kunden erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie dann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.
3. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit uns seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Kunde abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Punkt F.3. entsprechend.
5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder den von uns Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
G Ansprüche des Kunden bei Mängeln
1. Die Mängelansprüche wegen der Lieferung beweglicher Sachen, verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht im Fall eines Lieferantenregresses und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine Stellungnahme von uns zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Einspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mangelanspruch von uns im vollen Umfang zurückgewiesen wird. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Ware nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung in der Regel sofort zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Darüber hinaus muss mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorgenommen werden, wobei in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen und auch gefrorene Ware, zumindest stichprobenweise, aufzutauen ist.
3. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4. Die im Falle eines Mangels dem Kunden zustehenden Ansprüche sind, nach unserer Wahl, auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Im Falle der Mangelbehebung, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, sind wir verpflichtet, die uns zum Zwecke der Mangelbehebung unmittelbar entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Personal- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde.
5. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagung eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wurde.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit wir nicht nach Punkt H zwingend haften.
H Haftung
1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
§ nach dem Produkthaftungsgesetz
§ bei Vorsatz
§ bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
§ bei Arglist
§ bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
§ wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
§ wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
I Verjährung eigener Ansprüche/Form von Erklärungen
1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
J Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
2. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so bemühen sich die Vertragspartner unverzüglich, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
K Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist auch für Scheck- und Wechselverfahren das Landgericht Gera und bei Streitigkeiten, die den Gegenstand an Geld oder Geldeswert von 5.000,00 € nicht übersteigen, das Amtsgericht Greiz ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Unabhängig hiervon sind wir jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
3. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
L Hinweise zum Datenschutz
Die für die Geschäftsbeziehung mit den Kunden erforderlichen Daten werden bei uns gespeichert. Dieser Hinweis erfolgt in Erfüllung der Vorschrift des § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.